Wer auf dem Arbeitgeberbewertungsportal Kununu eine negative Bewertung hinterlässt, tut das in aller Regel anonym. Genau darin liegt seit Jahren ein Konfliktpunkt: Arbeitgeber können sich gegen falsche oder verleumderische Einträge kaum wehren, weil sie weder den Verfasser kennen noch identifizieren können. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 hat diese Debatte neu entfacht und konkrete rechtliche Konturen geschaffen.
Was stand vor dem OLG Hamburg zur Verhandlung?
Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 7 W 11/24 und befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Kununu verpflichtet werden kann, Auskunft über den Verfasser einer Bewertung zu geben. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen beantragt, die Identität eines Nutzers offenzulegen, dessen Bewertung aus Sicht des Arbeitgebers unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Das Gericht hatte dabei sowohl das Persönlichkeitsrecht des Bewerters als auch das Unternehmensinteresse an wirksamer Rechtsverfolgung abzuwägen.
Der Beschluss wurde durch anwaltliche Initiative ermöglicht: Den Beschluss von Anwalt Jan Meyer erstritten zeigt exemplarisch, wie Arbeitgeber mit gezielter rechtlicher Strategie gegen vermeintlich rechtswidrige Bewertungen vorgehen können. Das Verfahren verdeutlicht, dass anonyme Plattformbewertungen keineswegs unangreifbar sind, wenn konkrete Rechtsverletzungen vorliegen.
Klarnamenpflicht auf Kununu: Was gilt eigentlich?
Kununu selbst verlangt bei der Registrierung keine öffentliche Angabe des Klarnamens. Bewertungen erscheinen anonym oder pseudonym. Das Portal prüft nach eigenen Angaben lediglich, ob ein Nutzer tatsächlich eine Verbindung zum bewerteten Unternehmen hatte, also etwa als Arbeitnehmer, Praktikant oder Bewerber. Eine gesetzliche Pflicht zur Klarnamenpflicht auf solchen Plattformen existiert in Deutschland derzeit nicht.
Relevant ist hier das Telemediengesetz beziehungsweise seit 2022 dessen Nachfolgeregelung im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz: Plattformbetreiber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Klarnamen zu erheben. Sie dürfen Nutzerdaten jedoch auf richterliche Anordnung herausgeben, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Rechtsverletzung besteht.
Was der OLG-Beschluss konkret bedeutet
Das OLG Hamburg hat mit dem Beschluss 7 W 11/24 klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber durchsetzbar ist. Entscheidend ist, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass eine konkrete, rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder seiner unternehmerischen Ehre vorliegt. Pauschale Unzufriedenheit mit einer schlechten Bewertung reicht dafür nicht aus.
Im Kern bestätigt der Beschluss eine Linie, die sich in der deutschen Rechtsprechung zunehmend abzeichnet:
- Bewertungsportale sind als Hostprovider grundsätzlich nicht für Inhalte Dritter verantwortlich, solange sie nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung handeln.
- Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber setzt eine substantiierte Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung voraus.
- Anonymität schützt nicht vor Konsequenzen, wenn Bewertungen nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.
- Meinungsäußerungen, also Werturteile ohne Tatsachenkern, genießen dagegen weiterhin den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz.
Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung
Die praktische Trennlinie verläuft zwischen einer Aussage wie „Mein Vorgesetzter hat mich systematisch gemobbt“ und „Die Führungskultur ist wenig wertschätzend“. Ersteres ist eine Tatsachenbehauptung, die auf Wahrheit überprüft werden kann. Letzteres ist ein subjektives Werturteil, das rechtlich kaum angreifbar ist. Genau hier scheitern viele Arbeitgeber, wenn sie pauschal gegen schlechte Bewertungen vorgehen wollen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass Meinungsäußerungen auch dann vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind, wenn sie scharf oder überspitzt formuliert sind. Die Meinungsfreiheit als Grundrecht zieht hier eine klare Grenze für zivilrechtliche Ansprüche.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber
Was bedeutet der OLG-Beschluss nun konkret für Unternehmen, die mit einer als unzutreffend empfundenen Kununu-Bewertung konfrontiert sind? Zunächst gilt: Jede Bewertung sollte sorgfältig gelesen und inhaltlich analysiert werden, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Folgende Prüfpunkte sind dabei zentral:
- Enthält die Bewertung konkrete Tatsachenbehauptungen, die nachweislich falsch sind?
- Lässt sich plausibel darlegen, dass der Verfasser gar kein tatsächliches Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen hatte?
- Wurde Kununu bereits über den Inhalt informiert und hat das Portal nicht oder unzureichend reagiert?
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat ein rechtliches Vorgehen realistische Erfolgsaussichten. Anwälte, die in diesem Bereich tätig sind, raten zudem dazu, zunächst den Weg über die plattforminterne Beschwerde zu gehen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Kununu ist laut eigenen Angaben zur Prüfung gemeldeter Inhalte verpflichtet, wobei die Beweislast in der Praxis häufig beim meldenden Unternehmen liegt.
Ausblick: Wird eine Klarnamenpflicht kommen?
Auf europäischer Ebene gibt es mit dem Digital Services Act (DSA) neue regulatorische Vorgaben für Plattformbetreiber. Sehr große Plattformen sind danach zu mehr Transparenz verpflichtet, eine generelle Klarnamenpflicht für Nutzerbewertungen ist jedoch nicht vorgesehen. In Deutschland diskutieren Rechtswissenschaftler die Frage, ob ein ausdifferenziertes Auskunftsrecht bei Bewertungsportalen gesetzlich geregelt werden sollte, ähnlich wie es in anderen europäischen Rechtsordnungen ansatzweise existiert.
Der OLG-Hamburger-Beschluss ist insofern ein Mosaikstein in einer noch laufenden Debatte. Er zeigt, dass die Gerichte durchaus bereit sind, Arbeitgebern unter engen Voraussetzungen Auskunftsrechte zuzusprechen, ohne dabei die Anonymität als Schutzrecht grundsätzlich aufzugeben. Für Unternehmen bleibt die Botschaft: Rechtlich durchsetzbar ist vor allem das, was konkret, belegbar und substantiiert vorgetragen wird.